agb.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der FILMER UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus Einwanger, Am Rossacker 9, 83022 Rosenheim

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) produziert Werbefilme, Kurzfilme, Spielfilme, Videos und sonstige Filme (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) im Auftrag ihres jeweiligen Auftraggebers. Die Produktion und Lizenzierung dieser Aufnahmen durch die FILMER UG (haftungsbeschränkt) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle zukünftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich, individualvertraglich abweichende Regelungen vereinbart werden.

Diese AGB gelten ab 01.11.2020.

1.2 Fremde AGB

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die FILMER UG (haftungsbeschränkt) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Produktion

2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge der FILMER UG (haftungsbeschränkt) sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind von der FILMER UG (haftungsbeschränkt) nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2 Nachträgliche Änderungswünsche/ Auftragserweiterungen

Kostenvoranschläge der FILMER UG (haftungsbeschränkt) sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind von der FILMER UG (haftungsbeschränkt) nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.3 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter

Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die FILMER UG (haftungsbeschränkt) bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.4 Briefing

Das Briefing des Auftraggebers, die von ihm bereitgestellten Unterlagen, Vorlagen und/oder sonstigen Informationen sind als endgültige Vorgaben anzusehen. Sie bilden die Grundlage für die von der FILMER UG (haftungsbeschränkt) zu erstellenden Kalkulationen, Kostenvoranschläge und anschließende Produktion der Aufnahmen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber der FILMER UG (haftungsbeschränkt) nicht die o.g. schriftlichen Unterlagen überreicht, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien sowie die von der FILMER UG (haftungsbeschränkt) angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

2.5 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für die Mitarbeiter der FILMER UG (haftungsbeschränkt) künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von den Mitarbeitern der FILMER UG (haftungsbeschränkt) ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

2.6 Eigenes Filmmaterial des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials verlangt, wird er dies der FILMER UG (haftungsbeschränkt) in einem dem Endformart qualitativ entsprechenden Datenformat (mindestens 2K) rechtzeitig vor Beginn der Produktion übergeben. Der Auftraggeber versichert diesbezüglich, über die notwendigen Rechte, insbesondere über das Recht zur Bearbeitung, zu verfügen und haftet nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 7.3.

Für den Fall, dass dieses Filmmaterial für die weitere Verarbeitung aufwendig angepasst werden muss, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten.

2.7 Mängelrügen

Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der FILMER UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich zu rügen, damit diese den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.

Ansonsten wird die FILMER UG (haftungsbeschränkt) die final geschnittene Version der Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen.
Ist diese nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Lieferung der Aufnahmen gegenüber der FILMER UG (haftungsbeschränkt) schriftlich anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

2.8 Erreichbarkeit

Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E- Mail, SMS etc.) für den Producer für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.

2.9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Waren (z. B. Produkte, Rezepte etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann.

Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass es diesbezüglich zu Verzögerungen kommt, hat er dies der FILMER UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich anzuzeigen. Wird die Produktion der Aufnahmen hierdurch verzögert und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen. Zu den durch die Verzögerung entstandenen Kosten zählt auch das Honorar aller für die Aufnahmen eingesetzten Mitarbeiter der FILMER UG (haftungsbeschränkt).

2.10 Einholung von Releases

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) wird bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einholen.

Soweit ausnahmsweise und individualvertraglich dies der Auftraggeber übernimmt, hat er die FILMER UG (haftungsbeschränkt) von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die FILMER UG (haftungsbeschränkt) die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

2.11 Musiklizenzen

Etwaige Musiklizenzen werden im Auftrag des Auftraggebers von der FILMER UG (haftungsbeschränkt) nach Maßgabe der jeweils individualvertraglich vereinbarten Nutzung erworben. Hierfür eventuell anfallende GEMA-Gebühren oder Lizenzgebühren anderer Lizenzgeber werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2.12 Gelieferte Gegenstände

Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf die FILMER UG (haftungsbeschränkt) wie folgt verfahren:

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel), werden diese von der FILMER UG (haftungsbeschränkt) nach Beendigung der Produktion entsorgt.

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.

2.13 Auswahl der Filmsequenzen

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) wählt die Filmsequenzen aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Filmsequenzen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) ist nicht verpflichtet, das gesamte erstelle Aufnahmematerial an den Auftraggeber auszuliefern.

2.14 Lieferfristen

Den Liefertermin der Aufnahmen vereinbaren die Parteien vor Produktionsbeginn. Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) wird sich bemühen, den Liefertermin einzuhalten. Die Lieferzeiten verlängern sich entsprechend, soweit der Auftraggeber Änderungswünsche hat, seinerseits ihm obliegende Vertragspflichten nicht einhält oder es zu Verzögerungen kommt, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen.

2.15 Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt oder sonstigen nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie z.B. Streiks, Absperrungen, zivile Unruhen, Terrorakte, Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Kriege, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik verlängern sich die Lieferfristen ebenfalls entsprechend.

Dauert die höhere Gewalt oder das unvorhersehbare Ereignis länger als drei Monate an, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Die bereits geleistete Arbeit der FILMER UG (haftungsbeschränkt) ist entsprechend anteilig zu vergüten.

3. Produktionshonorar / Nebenkosten / Rechnungsstellung

3.1 Kündigung

Kündigt der Auftraggeber bis zum Abschluss der Aufnahmearbeiten, so hat die FILMER UG (haftungsbeschränkt) Anspruch auf das vereinbarte Honorar und die Erstattung für bereits entstandene Fremdkosten sowie eventuell anfallende Stornokosten.

Im Übrigen haben beide Parteien das Recht, den Werkvertrag nach Maßgabe von § 648a BGB aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

3.2 Zeitüberschreitung (Overtime)

Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die FILMER UG (haftungsbeschränkt) nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, erhält die FILMER UG (haftungsbeschränkt) und von ihr beauftragte Dritte auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den hierfür vereinbarten Stundensatz inklusive eventuell vertraglich vereinbarter Zulagen und Zuschläge.

3.3 Zusatzleistung

Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Aufnahmen über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

3.4 Nebenkosten

Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der FILMER UG (haftungsbeschränkt) im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bearbeitung, Schnittleistungen, Modelle, Visagisten, Stylisten, Reisen etc.)..

3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss

Bei Aufnahmen, deren Produktionsaufwand mehr als € 10.000, – netto beträgt, sind 40 % der im Angebot veranschlagten Kosten unmittelbar nach Vertragsschluss fällig und weitere 30 % nach erbrachter Produktionsleistung. Der restliche Betrag wird nach Abnahme der finalen Fassung und mit der abschließenden Kostenrechnung fällig.

In anderen Fällen kann die FILMER UG (haftungsbeschränkt) Kostenvorschüsse in angemessener Höhe verlangen.

Ansonsten sind die Nebenkosten zu erstatten, sobald sie bei der FILMER UG (haftungsbeschränkt) angefallen sind und die Produktionskosten sind bei Ablieferung der Aufnahmen fällig.

3.6 Übergang der Nutzungsrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

3.7 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei der FILMER UG (haftungsbeschränkt) eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.8 Elektronische Rechnungsstellung

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, ihre Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.

4. Rechtseinräumung

4.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung / Eigenwerbung

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem individualvertraglich festgelegten Umfang. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleiben die FILMER UG (haftungsbeschränkt), die KME GmbH sowie deren verbundene Unternehmen und die an den Aufnahmen beteiligten Personen berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu nutzen.

Soweit eine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall nicht besteht, räumt die FILMER UG (haftungsbeschränkt) dem Auftraggeber an den Leistungsergebnissen die einfachen, nicht-übertragbaren, räumlich auf Deutschland, Österreich und Schweiz beschränkten Rechte für 3 Jahre zur einmaligen Nutzung der Leistungsergebnisse für den im Auftrag bezeichneten Zweck ein.

4.2 Keine Weiterübertragung an Dritte

Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FILMER UG (haftungsbeschränkt).

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

4.3 Keine Bearbeitung

Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Bearbeitung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FILMER UG (haftungsbeschränkt).

5. Eigentum

Sämtliche von FILMER UG (haftungsbeschränkt) mit den Leistungsergebnissen ausgelieferten Materialen (Unterlagen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien im Eigentum von FILMER UG (haftungsbeschränkt).

6. Daten und digitale Verarbeitung der Aufnahmen

6.1 Datenüberlassung/ Dateiformat

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die FILMER UG (haftungsbeschränkt) ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.

6.2 Digitale Weitergabe

Die Weitergabe der digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

6.3 Archivierung

Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Einspeisung der Aufnahmen in digitale Netzwerke, die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der FILMER UG (haftungsbeschränkt) und dem Auftraggeber.

7. Haftung der FILMER UG (haftungsbeschränkt)

7.1 Haftungsumfang

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) haftet nur für Schäden, die ihre Mitarbeiter selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die FILMER UG (haftungsbeschränkt) auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter

Schließt die FILMER UG (haftungsbeschränkt) aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.

7.3 Haftungsausschluss für Nutzung von Aufnahmen

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) haftet nicht für die Art der Nutzung der Aufnahmen. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. Der Auftraggeber trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Nutzung der Aufnahmen, soweit diese auf Ideen, Vorgaben, Anweisungen, Unterlagen, Materialien, Marken, Slogans, Grafiken, Daten, Bereitstellung von fremdem Produktionsmaterial, etc. des Auftraggebers beruhen. Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) haftet insoweit nicht wegen der Verletzung der Rechte Dritter (z.B. aus Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Wettbewerbsrecht).

Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich, die FILMER UG (haftungsbeschränkt) von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte gegenüber der FILMER UG (haftungsbeschränkt) geltend machen und erstattet der FILMER UG (haftungsbeschränkt) die ihr entstehenden, notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

7.4 Haftungsausschluss für Schäden durch Computerviren

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) haftet vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7.1 nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von FILMER UG (haftungsbeschränkt) ausgelieferten Dateien durch Computerviren, Trojaner, Hackerangriffe o.ä. in oder an E-Mails, vergleichbaren Datenübermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen etc. eintreten.

7.5 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der FILMER UG (haftungsbeschränkt) oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FILMER UG (haftungsbeschränkt) oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der FILMER UG (haftungsbeschränkt) oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Haftung und Schadenersatzpflicht des Auftraggebers

8.1 Haftung für Unterlagen

Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material und Unterlagen der FILMER UG (haftungsbeschränkt) bis zu dessen unversehrter Rücklieferung an diese. Der Auftraggeber trägt die Kosten und das Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.

8.2 Haftung für Unterlagen Vertragsstrafe / Schadenersatz bei Nutzungsrechteverletzung

Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Bearbeitung oder unerlaubter Weitergabe der Aufnahmen an Dritte ist die FILMER UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch € 10.000, – zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen haftet der Auftraggeber im Falle eine Nutzungsrechteüberschreitung gegenüber der FILMER UG (haftungsbeschränkt) für jeglichen ihr daraus entstehenden Schaden. Der Auftraggeber stellt die FILMER UG (haftungsbeschränkt) diesbezüglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und erstattet der FILMER UG (haftungsbeschränkt) die ihr entstehenden, notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

9. Geheimhaltung

9.1 Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers

Soweit sich der Auftraggeber dagegen entscheidet, die von der FILMER UG (haftungsbeschränkt) entwickelten und präsentierten Filmideen/Filmkonzeptionen oder Teile davon produzieren zu lassen und/oder auszuwerten, ist er verpflichtet, diese auch später nicht zu verwenden und sie Dritten gegenüber geheim zu halten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungs- und Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen der FILMER UG (haftungsbeschränkt) gestellt wird und die vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, an die FILMER UG (haftungsbeschränkt) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch der FILMER UG (haftungsbeschränkt) bleibt hiervon unberührt.

9.2 Geheimhaltungspflicht der FILMER UG (haftungsbeschränkt)

Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) wird die ihr vom Auftraggeber übermittelten Informationen grundsätzlich vertraulich behandeln. Sie ist aber berechtigt, die Informationen im Rahmen der Vertragserfüllung zur Bearbeitung durch ausgewählte Dritte an diese weiterzugeben. Die FILMER UG (haftungsbeschränkt) trägt dafür Sorge, dass auch diese Dritten die übermittelten Informationen vertraulich behandeln.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen AGB. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.2 Statut und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der FILMER UG (haftungsbeschränkt) als Gerichtsstand vereinbart.